Rechte von (minderjährigen) trans* und nichtbinären Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft
Nach dem TSG können auch folgende Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Namens- und Personenstandänderung stellen:
- staaten- oder heimatlose Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
- asylberechtigte oder geflüchtete Personen mit Wohnsitz in Deutschland
- ausländische Personen, deren Herkunftsland keine mit dem TSG vergleichbare Regelung kennt
- Personen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis, die sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten
Unbegleitete minderjährige Personen müssen unter Umständen eine gesetzliche Vertretung in Anspruch nehmen. Dabei spielt neben dem Aufenthaltsstatus auch das Alter eine Rolle: Als „fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen” gelten nach § 12 Abs. 1 AsylVfG in der Regel Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.11
Es empfiehlt sich in einem solchen Fall unbedingt, fachkundige Hilfe oder eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Weitere nützliche Hinweise und wertvolle Informationen für queere, trans*und nichtbinäre Personen mit Flucht- und Migrationshintergrund finden Sie auch bei Queer Refugees Deutschland, oder in der Broschüre Trans*Geflüchtete Willkommen (rubicon und LaKo Trans* NRW, 2020), die in mehreren Sprachen erhältlich ist.